Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die von ihm geforderte volle Gebühr. § 84 Abs. 2 BRAGO ist in vollem Umfange anzuwenden. Es war gerade der Sinn des Gesetzgebers, unnötige Verfahren vor den Gerichten abzuwenden, weshalb den Anwälten für ihre Mitarbeit in diesen Fällen auch die volle Gebühr zugestanden werden soll. Insoweit wird auf die Literatur verwiesen, die von dem Kläger vorgelegt worden ist.
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