AG Lüdenscheid - Urteil vom 18.08.1982
13 C 667/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 404
VersR 1983, 572
ZfS 1982, 298

AG Lüdenscheid - Urteil vom 18.08.1982 (13 C 667/82) - DRsp Nr. 1999/3108

AG Lüdenscheid, Urteil vom 18.08.1982 - Aktenzeichen 13 C 667/82

DRsp Nr. 1999/3108

Eine Besprechungsgebühr löst eine fernmündliche Verhandlung aber ebenso wie ein mündliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung wegen einer Vorschußzahlung oder ein Gespräch mit einer Bank wegen der Gewährung eines Finanzierungskredites aus, weil es bei diesen Gesprächen nicht um bloße Vorfragen oder Erkundigungen, sondern um Fragen der eigentlichen Schadensregulierung geht.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Kostennote der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 98,93 DM aus einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten anläßlich eines Schadenfalles, für den die Beklagte voll eintrittspflichtig ist, streitig. Am 03.08.1981 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Auftrag seines Mandanten mit der Sachbearbeiterin der Beklagten wegen einer Vorschußzahlung telefoniert, wobei ihm die Vorschußzahlung auch zugesagt wurde.

Auf die Kostennote der klägerischen Prozeßbevollmächtigten vom 10.09.1981, die auch eine Besprechungsgebühr wegen des Telefonats enthält, ist Zahlung seitens der Beklagten insoweit nicht erfolgt. Der Beklagten ist zur Zahlung Frist bis zum 30.09.1981 gesetzt worden. Der Kläger nimmt in Höhe der Klageforderung Kredit in Anspruch, den er seinerseits mit 12 v. H. zu verzinsen hat.