AG Lüdenscheid - Beschluß vom 08.01.1998 (18 OWi 438/97) - DRsp Nr. 1999/10190
AG Lüdenscheid, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 18 OWi 438/97
DRsp Nr. 1999/10190
1. Wird das OWi-Verfahren nach verspätetem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Wiedereinsetzung durch Beschluß des AG von der Verwaltungsbehörde wegen Verjährung eingestellt, dann sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen. 2. Die Berechnung der Anwaltskosten des Betroffenen.