AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 01.03.1996
2 f C 505/95
Normen:
BGB § 249 ; BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)432a-c
ZfS 1996, 391

AG Ludwigshafen a. Rhein - Urteil vom 01.03.1996 (2 f C 505/95) - DRsp Nr. 1997/1855

AG Ludwigshafen a. Rhein, Urteil vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 2 f C 505/95

DRsp Nr. 1997/1855

Auch ein Geschädigter, der ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, darf zur Durchsetzung von unfallbedingten Schäden einen RA auf Kosten des Schädigers in Anspruch nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAGO § 118 ;

Hinweise:

Die Tatsache, daß die Kl. ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, reicht nicht dazu aus, die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung von unfallbedingt erlittenen Schäden zu verneinen".

Fundstellen
DRsp I(123)432a-c
ZfS 1996, 391