AG Leverkusen vom 02.03.1984
9 C 584/83
Normen:
BRAGO § 118 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp IV(477)213d
VersR 1985, 399

AG Leverkusen - 02.03.1984 (9 C 584/83) - DRsp Nr. 1992/11605

AG Leverkusen, vom 02.03.1984 - Aktenzeichen 9 C 584/83

DRsp Nr. 1992/11605

d. Zusätzliche Besprechungsgebühr in Ausnahmefällen auch für eine anwaltliche Tätigkeit nach Einreichung der Klage.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs.1 Nr.2;

»... Über die Prozeß- und Vergleichsgebühr hinaus kann der Bekl. auch eine 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO .. verlangen. Das Gericht folgt insoweit nicht den von der Kl. vorgetragenen Bedenken, wonach sich Anwaltsgebühren des dritten Abschnitts und des zwölften Abschnitts der BRAGebO in jedem Fall ausschließen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, gilt aber nicht für den vorliegenden Ausnahmefall. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, daß dem Bekl. von der Kl. nach Einreichung der Klage und der damit verbundenen Anhängigkeit des Rechtsstreits, jedoch noch vor dessen Rechtshängigkeit ein neuer Auftrag zu weiteren Vergleichsgesprächen mit der Haftpflichtversicherung erteilt würde.