»... Über die Prozeß- und Vergleichsgebühr hinaus kann der Bekl. auch eine 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO .. verlangen. Das Gericht folgt insoweit nicht den von der Kl. vorgetragenen Bedenken, wonach sich Anwaltsgebühren des dritten Abschnitts und des zwölften Abschnitts der BRAGebO in jedem Fall ausschließen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu, gilt aber nicht für den vorliegenden Ausnahmefall. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, daß dem Bekl. von der Kl. nach Einreichung der Klage und der damit verbundenen Anhängigkeit des Rechtsstreits, jedoch noch vor dessen Rechtshängigkeit ein neuer Auftrag zu weiteren Vergleichsgesprächen mit der Haftpflichtversicherung erteilt würde.