AG Krefeld - Urteil vom 18.05.1984 (7 C 239/84) - DRsp Nr. 1999/3104
AG Krefeld, Urteil vom 18.05.1984 - Aktenzeichen 7 C 239/84
DRsp Nr. 1999/3104
Hat der Rechtsanwalt den Beschuldigten zunächst im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und - nach dessen Einstellung - im verwaltungsbehördlichen Bußgeldverfahren verteidigt, handelt es sich gebührenrechtlich n i c h t um die selbe Angelegenheit mit der Folge, daß neben der Gebühr aus § 84 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3BRAGO auch eine solche aus § 105 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3BRAGO angefallen ist.