AG Königswinter - Beschluß vom 29.06.1994
3 C 220/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Königswinter - Beschluß vom 29.06.1994 (3 C 220/94) - DRsp Nr. 1999/3107

AG Königswinter, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 3 C 220/94

DRsp Nr. 1999/3107

Telefongespräche des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten mit der den Unfall aufnehmenden Polizei und dem Zentralruf der Haftpflichtversicherer lösen eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Parteien stritten um die Berechtigung einer vom klägerischen Prozeßbevollmächtigten angesetzten Besprechungsgebühr von brutto 86,25 DM im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung einer Verkehrsunfalles am 14.01.1994

Nach Zahlung des Betrages ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Laufe des Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen gegensätzliche Kostenanträge.

Es erscheint unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 91 a ZPO angemessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen.