Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer bezüglich des Lastkraftwagens mit dem amtl. Kennzeichen ..., dessen Halter der Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 2) beschädigte mit dem LKW am 28.8.1973 schuldhaft den ordnungsgemäß parkenden PKW des Klägers, Marke Opel /Commodore A "GS" mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
Die Beklagte zu 1) regulierte den Schaden des Klägers mit 2.794,21 DM.
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers berechneten ihre Gebühren gemäß Kostenrechnung vom 17.10.1973, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, auf 255,31 DM. Hierauf zahlte die Beklagte zu 1) 127,13 DM. Den Unterschiedsbetrag von 128,18 DM macht der Kläger mit der Klage geltend.
Es handelt sich hierbei um die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers geforderte Besprechungsgebühr aus einem Streitwert von 2.794,21 DM mit den entsprechenden Nebenkosten nebst Umsatzsteuer.
Zu der Frage, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Besprechungsgebühr zu Recht in Ansatz gebracht haben, ist folgender Sachverhalt unstreitig:
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