Die Klägerin macht mit der Klage einen Restbetrag aus einem Verkehrsunfall geltend, der am 08.02.1983 von einem Versicherungsnehmer des Beklagten allein verursacht wurde. Vorgerichtlich bezahlte der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 6.407,94 zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von einer 7,5/10 Gebühr aus dem obengenannten Streitwert nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. Die von den klägerischen Prozeßbevollmächtigten, die die Regulierung des Unfalles für die Klägerin durchführten, ebenfalls geltend gemachte Besprechungsgebühr in Höhe von DM 268,50 nebst Mehrwertsteuer bezahlte der Beklagte nicht.
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