AG Karlsruhe - Urteil vom 25.08.1983
7C 379/83
Normen:
BRAGO §118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Karlsruhe - Urteil vom 25.08.1983 (7C 379/83) - DRsp Nr. 1999/3103

AG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.1983 - Aktenzeichen 7C 379/83

DRsp Nr. 1999/3103

Ein Telefongespräch mit der Polizeidienststelle, in dem sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin über den Unfallhergang informiert und das polizeiliche Kennzeichen der Schädigerin ermittelt hat, stellt nicht lediglich eine Nachfrage im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 dar, sondern löst die Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO §118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit der Klage einen Restbetrag aus einem Verkehrsunfall geltend, der am 08.02.1983 von einem Versicherungsnehmer des Beklagten allein verursacht wurde. Vorgerichtlich bezahlte der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von DM 6.407,94 zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von einer 7,5/10 Gebühr aus dem obengenannten Streitwert nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. Die von den klägerischen Prozeßbevollmächtigten, die die Regulierung des Unfalles für die Klägerin durchführten, ebenfalls geltend gemachte Besprechungsgebühr in Höhe von DM 268,50 nebst Mehrwertsteuer bezahlte der Beklagte nicht.