Es geht um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem am 22.09.1982 gegen 16.15 Uhr auf der sogenannten Bergseestraße von Deckersberg nach Ellenbach zwei Kraftfahrzeuge kollidierten; es entstand Sachschaden.
1. Im Unfallzeitpunkt war die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) (im folgenden "die Beklagte") Halterin und Fahrerin des PKW Renault 4 GTL, amtliches Kennzeichen - die Widerbeklagte zu 2) war dessen Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 1) und Widerkläger (im folgenden "der Beklagte") war Halter und Fahrer des PKW Golf, amtliches Kennzeichen - die Beklagte zu 2) war dessen Haftpflichtversicherer.
2. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW in Richtung Ellenbach, der Beklagte kam ihr mit seinem PKW in einer Linkskurve entgegen; die Fahrzeuge stießen zusammen. Die Fahrbahn ist an der Stelle etwa 3,95 bis 4,00 Meter breit und weist ein Gefälle von 14 % in Fahrtrichtung der Klägerin auf.
3. Ihren Schaden berechnen die Parteien wie folgt:
a) Klägerseite: Wiederbeschaffungswert: DM 4.859,00, Sachverständigenkosten: DM 393,24, Nutzungsausfall für 21 Tage: DM 441,00, Unkostenpauschale: DM 30,00, zusammen DM 5.723,24, Restwert ./. DM 190,00, verbleiben DM 5.533,24
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