AG Hersbruck - Urteil vom 20.10.1983
III C 382/83
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 111

AG Hersbruck - Urteil vom 20.10.1983 (III C 382/83) - DRsp Nr. 1999/3102

AG Hersbruck, Urteil vom 20.10.1983 - Aktenzeichen III C 382/83

DRsp Nr. 1999/3102

Der Anruf des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Es geht um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem am 22.09.1982 gegen 16.15 Uhr auf der sogenannten Bergseestraße von Deckersberg nach Ellenbach zwei Kraftfahrzeuge kollidierten; es entstand Sachschaden.

1. Im Unfallzeitpunkt war die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) (im folgenden "die Beklagte") Halterin und Fahrerin des PKW Renault 4 GTL, amtliches Kennzeichen - die Widerbeklagte zu 2) war dessen Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 1) und Widerkläger (im folgenden "der Beklagte") war Halter und Fahrer des PKW Golf, amtliches Kennzeichen - die Beklagte zu 2) war dessen Haftpflichtversicherer.

2. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW in Richtung Ellenbach, der Beklagte kam ihr mit seinem PKW in einer Linkskurve entgegen; die Fahrzeuge stießen zusammen. Die Fahrbahn ist an der Stelle etwa 3,95 bis 4,00 Meter breit und weist ein Gefälle von 14 % in Fahrtrichtung der Klägerin auf.

3. Ihren Schaden berechnen die Parteien wie folgt:

a) Klägerseite: Wiederbeschaffungswert: DM 4.859,00, Sachverständigenkosten: DM 393,24, Nutzungsausfall für 21 Tage: DM 441,00, Unkostenpauschale: DM 30,00, zusammen DM 5.723,24, Restwert ./. DM 190,00, verbleiben DM 5.533,24