AG Heidelberg - Urteil vom 18.09.1985
28 C 145/85
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 233

AG Heidelberg - Urteil vom 18.09.1985 (28 C 145/85) - DRsp Nr. 1999/3100

AG Heidelberg, Urteil vom 18.09.1985 - Aktenzeichen 28 C 145/85

DRsp Nr. 1999/3100

Auch ein Gespräch mit Zeugen, das der Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten führt, löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 21.01.83 als Insasse eines Fahrzeuges, das von ... gesteuert wurde, einen schweren Verkehrsunfall auf der

St.Ilgener-Straße in ... Das Fahrzeug des ... war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung übernahm die Beklagte auf der Basis eines Gegenstandswertes von 16.000,00 DM eine 7,5/10 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Steuern und bezahlte an den Kläger somit DM 624,49.

Der Kläger behauptet,

er habe Anspruch auf weiteren Kostenvorschuß in Höhe einer 7,5/10 Besprechungsgebühr, da wegen des von der Beklagten behaupteten Mitverschuldens notwendig geworden sei, verschiedene Zeugen des Unfalls in der Kanzlei des Kläger-Vertreters anzuhören und entsprechende Gesprächsprotokolle aufzunehmen. Diese Besprechungen hätten am 15.07.1984 stattgefunden. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht verneint.

Der Kläger beantragt daher,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 578,89 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 28.03.1985 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

die Beklagte behauptet,