AG Heidelberg - Urteil vom 16.08.1978
21 C 107/78
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Heidelberg - Urteil vom 16.08.1978 (21 C 107/78) - DRsp Nr. 1999/3101

AG Heidelberg, Urteil vom 16.08.1978 - Aktenzeichen 21 C 107/78

DRsp Nr. 1999/3101

Ein Telefongespräch zwischen dem Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers über die Schadenshöhe und Fragen Fremdfinanzierung löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte Ziffer 2 ist Haftpflichtversicherer des Beklagten Ziffer 1. Dieser verursachte am 7.12.1977 in Heidelberg einen Unfall, bei welchem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Die Beklagte Ziffer 2 hat den Fahrzeugschaden des Klägers voll bezahlt. Die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, des jetzigen Prozeßbevollmächtigten, erstattete sie mit Ausnahme einer gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO geforderten anwaltlichen Besprechungsgebühr.