Die Beklagte Ziffer 2 ist Haftpflichtversicherer des Beklagten Ziffer 1. Dieser verursachte am 7.12.1977 in Heidelberg einen Unfall, bei welchem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Die Beklagte Ziffer 2 hat den Fahrzeugschaden des Klägers voll bezahlt. Die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, des jetzigen Prozeßbevollmächtigten, erstattete sie mit Ausnahme einer gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO geforderten anwaltlichen Besprechungsgebühr.
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