AG Hannover - Urteil vom 07.03.1996
568 C 19273/95
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 u. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 471
JürBüro 1996, 471
r+s 1996, 231

AG Hannover - Urteil vom 07.03.1996 (568 C 19273/95) - DRsp Nr. 1996/29728

AG Hannover, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 568 C 19273/95

DRsp Nr. 1996/29728

Gemäß § 105 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum eventuellen Eingang der Akten bei Gericht lediglich die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 u. 3;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen, da den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers keine weiteren Forderungen aus dem Auftrag vom 08.12.1994 zustehen, für die die Beklagte eintrittspflichtig wäre.

Insoweit unstreitig hat der Kläger bei der Verfahrensbevollmächtigten zunächst mit der Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Vorwurfs der Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung im Straßenverkehr beauftragt, auf seine über die Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Einlassung hin wurde das Verfahren sodann nur noch hinsichtlich einer möglichen Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt und insoweit an das Regierungspräsidium Kassel abgegeben, die das Verfahren sodann gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt hat.