Die Klage war abzuweisen, da den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers keine weiteren Forderungen aus dem Auftrag vom 08.12.1994 zustehen, für die die Beklagte eintrittspflichtig wäre.
Insoweit unstreitig hat der Kläger bei der Verfahrensbevollmächtigten zunächst mit der Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Vorwurfs der Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung im Straßenverkehr beauftragt, auf seine über die Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Einlassung hin wurde das Verfahren sodann nur noch hinsichtlich einer möglichen Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt und insoweit an das Regierungspräsidium Kassel abgegeben, die das Verfahren sodann gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt hat.
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