Der Kläger begehrt restliche Rechtsanwaltsgebühren, die ihm anläßlich eines Verkehrsunfalls vom 9.9.1984 entstanden sind. Für die Folgen dieses Verkehrsunfalls hat die Beklagte dem Grunde nach vollen Umfangs aufzukommen. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Kläger weitere Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend machen kann.
Der Kläger trägt vor:
Sein Unfallgegner, der Zeuge ... habe sich nach dem Unfall nicht in der Lage gesehen, seine Versicherung und Versicherungsnummer anzugeben. Sein Prozeßbevollmächtigter habe daraufhin den in den Zeugen angerufen, um die notwendigen Informationen zu erhalten und zu ermitteln, ob ernsthaftes Bestreiten gegen sein Alleinverschulden zu erwarten sei. Dieser habe sein Alleinverschulden bestritten und sich nicht in der Lage gesehen, Namen und Anschrift der Versicherung zu benennen. Daraufhin habe sein Prozeßbevollmächtigter die Beklagte über den Zentralruf für Autoversicherer ermitteln müssen. Hierdurch sei eine weitere 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden.
Der Kläger beantragt jetzt noch,
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