AG Hamburg - Urteil vom 10.07.1998 (5 C 224/97) - DRsp Nr. 1999/1950
AG Hamburg, Urteil vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 5 C 224/97
DRsp Nr. 1999/1950
Für eine Mitwirkung i. S. v § 84 Abs. 2BRAGO ist eine besondere Mühewaltung nicht erforderlich, Ebensowenig ist die Ursächlichkeit der Tätigkeit für die Einstellung oder Erledigung an dieses Tatbestandsmerkmal geknüpft. Für eine Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr jede Tätigkeit gegenüber dem Mandanten, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf den später erzielten Erfolg ausreichend.