AG Hagen - Urteil vom 07.03.1996
9 C 570/95
Normen:
OWiG § 46 ; StPO § 170 ; BRAGO § 105, § 84, § 83 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 66
ZfS 1996, 352

AG Hagen - Urteil vom 07.03.1996 (9 C 570/95) - DRsp Nr. 1997/1839

AG Hagen, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 9 C 570/95

DRsp Nr. 1997/1839

1. Stellt die Verwaltungsbehörde das Bußgeldverfahren gegen den anwaltlich verteidigten Betroffenen nach § 46 Abs. 1 OWG i.V.m. § 170 StPO ein, dann entsteht dem Anwalt gegen den Betroffenen ein Vergütungsanspruch nach § 105 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 84 Abs. 2, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Dafür genügt, daß. der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. 2. Die von dem Anwalt ausgeübte Tätigkeit rechtfertigt auch unter Berücksichtigung einer Spanne von 20 % über der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr - nicht den Ansatz der Mittelgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Das Gericht hält eine Gebühr von 500,-- DM für angemessen anstelle der vom Anwalt angesetzten Mittelgebühr von 700,-- DM.