Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die nach der Teilrücknahme verbleibende Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Befreiungsanspruch aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe der vollen Gebühr nach §§ 84 Abs. 2, 83 BGB nicht zu. Die Voraussetzungen des Anfalles der vollen Gebühr liegen nicht vor.