AG Gelsenkirchen - Beschluß vom 06.08.1995
36 C 235/96
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 25

AG Gelsenkirchen - Beschluß vom 06.08.1995 (36 C 235/96) - DRsp Nr. 1997/3960

AG Gelsenkirchen, Beschluß vom 06.08.1995 - Aktenzeichen 36 C 235/96

DRsp Nr. 1997/3960

Wird ein Bußgeldverfahren noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt und kommt es nicht zu einer Aktenvorlage an das Gericht, so ergibt sich aus § 105 Abs. 1 BRAGO, daß der Verteidiger hierfür lediglich eine halbe Gebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 erhält. Demgegenüber kann eine Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht anfallen.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 25