AG Gelsenkirchen - Beschluß vom 06.08.1995 (36 C 235/96) - DRsp Nr. 1997/3960
AG Gelsenkirchen, Beschluß vom 06.08.1995 - Aktenzeichen 36 C 235/96
DRsp Nr. 1997/3960
Wird ein Bußgeldverfahren noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt und kommt es nicht zu einer Aktenvorlage an das Gericht, so ergibt sich aus § 105 Abs. 1BRAGO, daß der Verteidiger hierfür lediglich eine halbe Gebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 erhält. Demgegenüber kann eine Gebühr nach § 84 Abs. 2BRAGO im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht anfallen.