AG Geldern - Beschluß vom 26.07.1995 (18 Ds 357/94/3 Js 1457/92) - DRsp Nr. 1997/1040
AG Geldern, Beschluß vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 18 Ds 357/94/3 Js 1457/92
DRsp Nr. 1997/1040
1. Enthält das Urteil keine ausdrückliche Entscheidung, wer die notwendigen Auslagen eines Beteiligten zu tragen hat, so verbleiben diese bei demjenigen, dem sie entstanden sind. Die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten umfaßt.2. Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung, etwa wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, ist unzulässig.