AG Freiburg - Beschluß vom 23.07.1996
27 Ds 115/95
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 4, § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 55
StV 1996, 617

AG Freiburg - Beschluß vom 23.07.1996 (27 Ds 115/95) - DRsp Nr. 1997/1038

AG Freiburg, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 27 Ds 115/95

DRsp Nr. 1997/1038

1. Die Erhöhung der Vergütung des Pflichtverteidigers im Falle der Verteidigung eines inhaftierten Angeklagten betrifft nur die Tätigkeit in der Hauptverhandlung. 2. Hat der Verteidiger noch vor Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins an der Rücknahme einer Berufung mitgewirkt, so steht ihm die volle Gebühr gem. §§ 85 Abs. 1 u. 4 i.V.m. § 84 Abs. 2 BRAGO zu. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß ein Termin zur Hauptverhandlung noch nicht bestimmt war.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1, § 85 Abs. 4, § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen
AGS 1997, 55
StV 1996, 617