AG Freiburg - Beschluß vom 23.07.1996 (27 Ds 115/95) - DRsp Nr. 1997/1038
AG Freiburg, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen 27 Ds 115/95
DRsp Nr. 1997/1038
1. Die Erhöhung der Vergütung des Pflichtverteidigers im Falle der Verteidigung eines inhaftierten Angeklagten betrifft nur die Tätigkeit in der Hauptverhandlung.2. Hat der Verteidiger noch vor Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins an der Rücknahme einer Berufung mitgewirkt, so steht ihm die volle Gebühr gem. §§ 85 Abs. 1 u. 4 i.V.m. § 84 Abs. 2BRAGO zu. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß ein Termin zur Hauptverhandlung noch nicht bestimmt war.