AG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1985
31 C 3140/85-25
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.1985 (31 C 3140/85-25) - DRsp Nr. 1999/3095

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 31 C 3140/85-25

DRsp Nr. 1999/3095

Der Telefonanruf des Rechtsanwalts eines Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer löst eine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob durch den Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei dem Zentralruf der Autoversicherer, um Namen, Anschrift sowie Versicherungsnummer des gegnerischen Kfz.-Halters zu ermitteln, eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen ist, die die Beklagten unstreitig als Folgeschaden zu erstatten hätte.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.