Die Parteien streiten, ob durch den Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei dem Zentralruf der Autoversicherer, um Namen, Anschrift sowie Versicherungsnummer des gegnerischen Kfz.-Halters zu ermitteln, eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen ist, die die Beklagten unstreitig als Folgeschaden zu erstatten hätte.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
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