AG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.08.1992 (25 VR II 866/92) - DRsp Nr. 1994/15569
AG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.08.1992 - Aktenzeichen 25 VR II 866/92
DRsp Nr. 1994/15569
1. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist nach dem materiellen Gehalt der gesetzlichen Regelung als auch der Regelung des Verfahrens vor den strafrechtlichen Spruchkörpern zum überwiegenden Teil dem Verwaltungsrecht zuzurechnen.2. Daher kann bei entsprechender Tätigkeit eine Vertretungsgebühr gem. § 132 Abs. 1BRAGO entstehen.