AG Flensburg - Beschluß vom 17.05.1983
110 Js 3083/83
Normen:
BRAGO §§ 12, 83, 105 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 18.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 169/83

AG Flensburg - Beschluß vom 17.05.1983 (110 Js 3083/83) - DRsp Nr. 1999/3093

AG Flensburg, Beschluß vom 17.05.1983 - Aktenzeichen 110 Js 3083/83

DRsp Nr. 1999/3093

In Bußgeldangelegenheiten sind Anwaltsgebühren jeweils dem unteren Gebührenrahmen zu entnehmen.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 83, 105 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch Urteil des AG Flensburg vom 18.04.1983 wurde die Betroffene freigesprochen. Kosten und notwendige Auslagen der Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Die Verteidigung beantragt die Festsetzung nachstehender notwendiger Auslagen gegen die Landeskasse:

1. Gebühr gem. § 105 Abs. 1 BRAGO

230,00 DM

2. Gebühr gem. § 83 Abs. 2 1 Nr. 3 BRAGO

460,00 DM

(Termin am 23.3.1983)

2. Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO

230,00 DM

(Termin am 28.3.83)

3. Gebühr gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO

460,00 DM

(Termin am 18.4.1983)

4. Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO

30,00 DM

5. Fotokopierkosten für 18 Seiten

18,00 DM

Zwischensumme

1.428,00 DM

13 % MwSt.

185,64 DM

insgesamt

1.613,64 DM

Dem Antrag der Verteidigung konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Die Gebührenbestimmung der Verteidigung ist nicht verbindlich (§ 12 BRAGO).

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit alltäglicher Art. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat die Verteidigung Akteneinsicht genommen und ohne nähere Begründung Einspruch gegen den zwischenzeitlich erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt.