Durch Urteil des AG Flensburg vom 18.04.1983 wurde die Betroffene freigesprochen. Kosten und notwendige Auslagen der Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.
Die Verteidigung beantragt die Festsetzung nachstehender notwendiger Auslagen gegen die Landeskasse:
1. Gebühr gem. § 105 Abs. 1 BRAGO
230,00 DM
2. Gebühr gem. § 83 Abs. 2 1 Nr. 3 BRAGO
460,00 DM
(Termin am 23.3.1983)
2. Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO
230,00 DM
(Termin am 28.3.83)
3. Gebühr gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
460,00 DM
(Termin am 18.4.1983)
4. Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO
30,00 DM
5. Fotokopierkosten für 18 Seiten
18,00 DM
Zwischensumme
1.428,00 DM
13 % MwSt.
185,64 DM
insgesamt
1.613,64 DM
Dem Antrag der Verteidigung konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Die Gebührenbestimmung der Verteidigung ist nicht verbindlich (§ 12 BRAGO).
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit alltäglicher Art. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde hat die Verteidigung Akteneinsicht genommen und ohne nähere Begründung Einspruch gegen den zwischenzeitlich erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt.
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