Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 7.7.19087 in Essen, an dem beteiligt waren der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen E - WT 494, sowie der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HR - TR 842, der vom Beklagten zu 1) gefahren wurde, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Am Unfalltag befand der Kläger sich gegen 15.05 Uhr mit seinem Pkw auf der Hirtsieferstraße aus Fahrtrichtung Altendorfer Straße kommend in Fahrtrichtung Nöggerathstraße. Hinter befand sich der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug. Im Bereich der Kreuzung der Hirtsieferstraße mit der Hinrich-Strunk-Straße - die Vorfahrtsregelung auf der genannten Kreuzung erfolgt durch Lichtzeichenanlage - kam es dadurch zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen, daß der Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug auffuhr.
Der Kläger behauptet, er habe vor der genannten Kreuzung an der Rotlicht zeigenden Ampel gestanden, als der Beklagte zu 1) aufgefahren sei.
Das Fahrzeug des Klägers hat unfallbedingt Totalschaden erlitten.
Auf der Basis eines Totalschadens hat die Beklagte zu 3) den Schaden abgerechnet.
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