AG Essen - Beschluß vom 18.05.1995 (57 Ds 45 Js 1498/94 (1121/94)) - DRsp Nr. 1995/7993
AG Essen, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 57 Ds 45 Js 1498/94 (1121/94)
DRsp Nr. 1995/7993
Die Erhöhung der Pflichtverteidigergebühr vom Vierfachen auf das Fünffache der Mindestgebühr (§ 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO) hängt ausschließlich davon ab, ob der Beschuldigte sich in Haft befindet. Daß die Haft für das jeweils durchgeführte Verfahren vollstreckt wird, ist nicht erforderlich.