AG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1980
31 C 27/80
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.1980 (31 C 27/80) - DRsp Nr. 1999/3090

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.1980 - Aktenzeichen 31 C 27/80

DRsp Nr. 1999/3090

Durch die Verhandlung des Rechtsanwalts des Unfallgeschädigten mit Aufkäufern von Unfallfahrzeugen ensteht eine erstattungsfähige Besprechungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht nach §§ 3 PflVG und 7 StVG dem Kläger eine anwaltliche Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO zu vergüten. Der Anwalt des Klägers hat zur Feststellung des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges Gespräche geführt mit Gutachtern, Reparaturfirmen und Gebrauchtwagenhändlern. Mit Gebrauchtwagenhändlern hat er über den Ankaufpreis verhandelt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 525,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Besprechungsgebühr gegenüber der Beklagten zu.