AG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1983
54 C 339/83
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

AG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.1983 (54 C 339/83) - DRsp Nr. 1999/3089

AG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.1983 - Aktenzeichen 54 C 339/83

DRsp Nr. 1999/3089

Der Telefonanruf des Rechtsanwalts eines Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit einer von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO, die durch deren Tätigkeit bei der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsfalls entstanden sein soll.

Am 18.01.1982 verschuldete der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Noch am Unfalltage unterzeichnete der Kläger eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung der Beklagten, in welcher unter anderem Name und Anschrift des Unfallgegners sowie das amtliche Kennzeichen dessen PKW sowie die Anschrift seiner Haftpflichtversicherung aufgeführt waren. Diese Reparaturkosten-Übernahmebestätigung ging am 20.01.1982 in der Filiale der Beklagten in Düsseldorf ein.

Am 20.01.1982 erfrug der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten des Klägers über den Zentralruf der Autoversicherer in Dortmund Name, Anschrift und Versicherungsscheinnummer der Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers der Beklagten.