Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist - über die vorprozessual bereits an den Kläger gezahlten 329,-- DM hinaus - zur Zahlung weiterer 350,-- DM aus dem im Jahre 1995 zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist berechtigt, für sein Tätigwerden im Bußgeldverfahren, das durch Verfügung vom 25.01.1996 gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt worden ist, eine volle Mittelgebühr nach §§ 105 Abs. 3, 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abzurechnen.
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