AG Düren - Urteil vom 16.07.1982
5 C 211/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 1178
ZfS 1983, 47

AG Düren - Urteil vom 16.07.1982 (5 C 211/82) - DRsp Nr. 1999/3088

AG Düren, Urteil vom 16.07.1982 - Aktenzeichen 5 C 211/82

DRsp Nr. 1999/3088

Der Telefonanruf des Rechtsanwalts eines Unfallgeschädigten beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer löst keine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Dem Kläger steht aus einem Verkehrsunfall vom 07.09.1981 in G., B.-Str., ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Der Kläger beauftragte seine Prozeßbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche. Zur Ermittlung des Namen und der Anschrift der Beklagten zu 2. riefen die Prozeßbevollmächtigten des Klägers den sogenannten Zentralruf der Deutschen Autoversicherer in Köln an. Von dieser Stelle erfuhr der Kläger am darauffolgenden Tag Name und Anschrift der Beklagten zu 2. Bei der Schadensabrechnung machte der Kläger gegenüber den Beklagten neben einer 7,5/10 Geschäftsgebühr auch die Erstattung einer 7, 5/10 Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend. Die Beklagten, die den Schadensersatzanspruch des Kläger im vollem Umfang befriedigt haben, lehnten die Besprechungsgebühr einschließlich der darauf anfallenden 15-%-igen Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ab.