AG Dortmund - Urteil vom 17.01.1990
120 C 710/89
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 196

AG Dortmund - Urteil vom 17.01.1990 (120 C 710/89) - DRsp Nr. 1999/3087

AG Dortmund, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen 120 C 710/89

DRsp Nr. 1999/3087

Muß der Unfallgeschädigte zur Fahrzeugreparatur einen Kredit aufnehmen, entsteht durch ein sachbezogenes Telefongespräch zwischen dem Rechtsanwalt des Geschädigten und dem Kreditsachbearbeiter der Bank eine erstattungsfähige Besprechungsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, den deren Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug schuldhaft verursachte. Das Motorrad des Klägers wurde beschädigt.