Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 132 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr von 45 DM. Gemäß Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. a Satz 2 des Einigungsvertrags ermäßigen sich die Gebühren für Rechtsanwälte um 20 v.H. [jetzt: 10 %, d. Red.], wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in den neuen Bundesländern hat.
Zweck der Ermäßigungsregelung Keine Ermäßigung bei lediglich beratendem Tätigwerden des Rechtsanwalts
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