AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Beschluß vom 12.01.1996 (153 F 4226/94) - DRsp Nr. 1997/643
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 153 F 4226/94
DRsp Nr. 1997/643
Ein Psychologe, der als Sachverständiger für ein Gericht tätig geworden ist, ist mit einem Betrag von 75 DM für jede Stunde der aufgewandten Zeit zu entschädigen. Bezieht er mehr als 70% seiner Einkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger, ist es angemessen den Grundbetrag von 75 DM nach § 3 Abs. 3ZSEG um 20% zu erhöhen.