AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 10.02.1987
207 C 600/86
Normen:
BRAGO §§ 13, 31 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1987, 112

AG Berlin Charlottenburg - Urteil vom 10.02.1987 (207 C 600/86) - DRsp Nr. 1999/3085

AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 10.02.1987 - Aktenzeichen 207 C 600/86

DRsp Nr. 1999/3085

1. Die Anrechnung der nach § 118 Abs. 1 BRAGO entstandenen Gebühr auf die Prozeßgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens setzt voraus, daß es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 BRAGO handelt. 2. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Unfallgeschädigter sich außergerichtlich an den Haftpflichtversicherer des Schädigers wendet und anschließend nur den Schädiger verklagt.

Normenkette:

BRAGO §§ 13, 31 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin hat als Rechtsschutzversicherung für ihre Versicherungsnehmerin aus Anlaß eines vom Beklagten am 29. Juni 1984 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls Anwaltskosten für die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen, die ausschließlich mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführt wurden, übernommen. Der Beklagte ist in einem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit voll unterlegen und ihr ist auf die von ihr erhobene Widerklage hin voller Schadensersatz zugesprochen worden.

Die Klägerin verlangt aufgrund übergegangenen Rechts vom Beklagten Erstattung der wegen der vorprozessual geführten Korrespondenz mit seinem Haftpflichtversicherer entstandenen Anwaltsgebühren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 440,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1986 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.