Die Klägerin hat als Rechtsschutzversicherung für ihre Versicherungsnehmerin aus Anlaß eines vom Beklagten am 29. Juni 1984 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls Anwaltskosten für die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen, die ausschließlich mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführt wurden, übernommen. Der Beklagte ist in einem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit voll unterlegen und ihr ist auf die von ihr erhobene Widerklage hin voller Schadensersatz zugesprochen worden.
Die Klägerin verlangt aufgrund übergegangenen Rechts vom Beklagten Erstattung der wegen der vorprozessual geführten Korrespondenz mit seinem Haftpflichtversicherer entstandenen Anwaltsgebühren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 440,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1986 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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