Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Zutreffend geht allerdings der Kläger davon aus, daß er mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 BRAGO die volle Gebühr verlangen kann.
Das Bußgeldverfahren ist, wie vorgetragen, von der Ermittlungsbehörde nicht nur vorläufig eingestellt worden; der Rechtsanwalt (Kläger) hat an der Einstellung im Sinne des Gesetzes mitgewirkt.
Mit dieser Entscheidung schließt sich das Gericht der Meinung in der Kommentierung zu § 105, wie sie u. a. bei Gerold/Schmidt, die neueste Auflage, vorzufinden ist an.
Allerdings ist das Gericht der Auffassung, daß i.d.R. nicht die Mittelgebühr in Höhe von 700,00 DM angebracht erscheint, da diese Einstellung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht den hierfür notwendigen Schwierigkeitsgrad aufweist. So auch, da anderweitige Bemessungskriterien fehlen, im vorliegenden Fall.
Es ist aber durchaus möglich, daß in anderen Verfahren die Mittelgebühr angemessen ist. Das Gericht geht von einer berechtigten Gebühr von 500,00 DM aus, so daß sich noch ein Anspruch in der zuerkannten Höhe ergibt.
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