AG Alzey - Urteil vom 19.03.1982
20 C 24/82
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 399
ZfS 1092, 299

AG Alzey - Urteil vom 19.03.1982 (20 C 24/82) - DRsp Nr. 1999/2933

AG Alzey, Urteil vom 19.03.1982 - Aktenzeichen 20 C 24/82

DRsp Nr. 1999/2933

Hat der Rechtsanwalt des geschädigten zunächst mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Kontakt aufgenommen, später den Schädiger aber allein verklagt, verbietet es § 254 BGB, den Ersatz der im Verhältnis zur Versicherung entstandenen Besprechungsgebühr geltend zu machen.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war am 30.09.1980 in einen in Alzey entstandenen Kraftfahrzeugschadensfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Schädiger K. verwickelt.

Der von dem Kläger mit der Regulierung der Schadensersatzansprüche beauftragte Rechtsanwalt (auch der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers) trat mit Schreiben vom 31.10.1980 an die Beklagte als Haftpflichtversicherer heran und bat um Regulierung.

Nachdem dem Kläger bzw. dessen Prozeßbevollmächtigtem die Regulierung durch die Beklagte verzögerlich erschien, beantragte der Kläger Anfang Dezember allein gegen den Schädiger einen Mahnbescheid über 1.265,04 DM, der am 12. Dezember 1980 durch das Amtsgericht Grünstadt erging. Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten Anfang Dezember 1981 die Regulierung der Hauptstreitsumme abzüglich eines geringfügigen Betrags durch Übersendung eines Verrechnungsschecks an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers über 1.244,-- DM.