OLG München - Beschluß vom 27.01.1997
15 W 738/97
Normen:
GKG § 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 119
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3472/96

Änderung des Streitwerts durch Rechtsmittelgericht

OLG München, Beschluß vom 27.01.1997 - Aktenzeichen 15 W 738/97

DRsp Nr. 1998/15083

Änderung des Streitwerts durch Rechtsmittelgericht

»Die Überprüfung und Abänderung eines Streitwertes durch das Rechtmittelgericht von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn die Sache durch ein zulässiges Rechtsmittel an die höhere Instanz gelangt.«

Normenkette:

GKG § 25 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte mit seiner Klage vom 23.05.1996 von der Beklagten die Räumung eines Gebäudes begehrt.

Die Beklagte hatte die Abweisung der Klage beantragt, weil sie aufgrund eines wirksamen Pachtvertrages zum Besitz berechtigt sei und damit ein Räumungsanspruch nicht gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München II vom 06.11.1996 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 200000,00 DM festgesetzt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung hält im Anschluß daran fest:

"Die Parteivertreter erklären insoweit Rechtsmittelverzicht."

Nach dem Pachtvertrag, aus dem die Beklagte ihr Besitzrecht ableitete, beträgt der jährliche Pachtzins 14880,00 DM. Mit Beschwerde vom 27.12.1996 begehrt der Kläger die Herabsetzung, des Streitwerts von 200000,00 DM auf 14880,00 DM.

Das Landgericht München II hat mit Beschluß vom 07.01.1997 der Beschwerde ohne Begründung nicht abgeholfen.

II.