I. Der Kläger hatte mit seiner Klage vom 23.05.1996 von der Beklagten die Räumung eines Gebäudes begehrt.
Die Beklagte hatte die Abweisung der Klage beantragt, weil sie aufgrund eines wirksamen Pachtvertrages zum Besitz berechtigt sei und damit ein Räumungsanspruch nicht gegeben sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München II vom 06.11.1996 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 200000,00 DM festgesetzt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung hält im Anschluß daran fest:
"Die Parteivertreter erklären insoweit Rechtsmittelverzicht."
Nach dem Pachtvertrag, aus dem die Beklagte ihr Besitzrecht ableitete, beträgt der jährliche Pachtzins 14880,00 DM. Mit Beschwerde vom 27.12.1996 begehrt der Kläger die Herabsetzung, des Streitwerts von 200000,00 DM auf 14880,00 DM.
Das Landgericht München II hat mit Beschluß vom 07.01.1997 der Beschwerde ohne Begründung nicht abgeholfen.
II.
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