LAG Köln - Urteil vom 07.03.2000
11 (7) Ta 378/99
Normen:
BRAGO § 134 Abs. 1 ; RVG § 60 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 532
NZA-RR 2000, 380
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3189/92

Änderung des Gebührenrechts

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 11 (7) Ta 378/99

DRsp Nr. 2000/3926

Änderung des Gebührenrechts

»Ändert sich im Verlaufe eines bereits anhängigen Verfahrens das anwaltliche Gebührenrecht, so ist für alle in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Gebührentatbestände das alte Gebührenrecht anzuwenden, wenn das Rechtsmittel vor dem Stichtag (Inkrafttreten der Gesetzesänderung) eingelegt worden ist. Das gilt auch für die auf Seiten des Rechtsmittelgegners anfallenden Gebührentatbestände, auch im Rahmen einer von ihm eingelegten unselbständigen Anschlußberufung - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Anwalt des Rechtsmittelgegners mandatiert worden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 134 Abs. 1 ; RVG § 60 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3189/92
Fundstellen
JurBüro 2000, 532
NZA-RR 2000, 380