OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2009
20 B 1179/08
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; LAbfG § 5 Abs. 6;

Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 20 B 1179/08

DRsp Nr. 2010/12596

Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage

Die Neufassung des Abfallrechts geht nicht mit einem Ausschluss von in der Vergangenheit unbedenklich zulässiger umfassender gewerblicher Betätigung zur Verwertung von Altpapier einher.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2008 ist im Umfang der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Nr. 1 Satz 1) und der hierauf bezogenen Kostenentscheidung (Nr. 2) wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft (Nr. 1 Satz 2, Nr. 2), die gesamten Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000, EUR.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; LAbfG § 5 Abs. 6;

Gründe