Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2008 ist im Umfang der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Nr. 1 Satz 1) und der hierauf bezogenen Kostenentscheidung (Nr. 2) wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage betrifft (Nr. 1 Satz 2, Nr. 2), die gesamten Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000, EUR.
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