OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2015
6 E 1323/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3125/14

Änderung der Zurruhesetzungsverfügung hinsichtlich des Versetzungsgrundes einer Justizamtfrau im Ruhestand; Orientierung an den Empfehlungen zum Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Fassung 2013 bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen einer Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 6 E 1323/14

DRsp Nr. 2016/1228

Änderung der Zurruhesetzungsverfügung hinsichtlich des Versetzungsgrundes einer Justizamtfrau im Ruhestand; Orientierung an den Empfehlungen zum Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Fassung 2013 bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen einer Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand

Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Justizamtfrau a.D., die mit ihrer Klage die Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrt. Wenn eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung (nur) im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand begehrt wird, ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) zu orientieren (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 6 A 1178/10 -).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe