BGH - Beschluß vom 31.08.2000
XII ZR 103/98
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ;

Änderung der Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZR 103/98

DRsp Nr. 2000/6980

Änderung der Streitwertfestsetzung

Eine nachträgliche Erhöhung des festgesetzten Streitwerts ist unzulässig, wenn die ursprüngliche Streitwertfestsetzung Grundlage einer rechtskräftigen Kostenentscheidung geworden ist, die durch eine Änderung der Streitwertfestsetzung unrichtig und eine Partei grob unbillig belasten würde.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 12. April 2000 hat der Senat unter anderem die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gerichtskosten hat der Senat der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt und ausgesprochen, daß zwischen ihnen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Gleichzeitig hat der Senat den Streitwert des Revisionsverfahrens auf 8.342.291 DM festgesetzt, von denen 3.913.760 DM auf die Revision der Klägerin und 4.428.531 DM auf die Revision der Beklagten entfallen.