1. Das Nachlaßgericht hat der Beteiligten zu 1 im Jahr 194 einen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser aufgrund Testaments von ihr allein beerbt worden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Einziehung des Erbscheins beantragt, da er zum Nacherben berufen sei. Das Nachlaßgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und eingezogen. Beide Instanzen haben den Geschäftswert ihres Verfahrens jeweils auf 40.000.000 DM festgesetzt. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat er auf 10.000.000 DM angesetzt. Der Beteiligte zu 2 beantragt, der Senat solle auch die Geschäftswerte der Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf 10.000.000 DM festsetzen.
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