BayObLG - Beschluß vom 01.07.1997
1Z BR 180/95
Normen:
KostO § 31 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 38
MDR 1997, 887
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,
AG Osterhofen,

Änderung der Geschäftswertfestsetzung durch Rechtsbeschwerdegricht

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 180/95

DRsp Nr. 1997/6448

Änderung der Geschäftswertfestsetzung durch Rechtsbeschwerdegricht

»Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Geschäftswertfestsetzung der unteren Instanzen nur ändern, solange das Rechtsmittelverfahren bei ihm anhängig ist.«

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

1. Das Nachlaßgericht hat der Beteiligten zu 1 im Jahr 194 einen Erbschein erteilt, wonach der Erblasser aufgrund Testaments von ihr allein beerbt worden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Einziehung des Erbscheins beantragt, da er zum Nacherben berufen sei. Das Nachlaßgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und eingezogen. Beide Instanzen haben den Geschäftswert ihres Verfahrens jeweils auf 40.000.000 DM festgesetzt. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat er auf 10.000.000 DM angesetzt. Der Beteiligte zu 2 beantragt, der Senat solle auch die Geschäftswerte der Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf 10.000.000 DM festsetzen.