OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2002
2 Ws 408/02
Normen:
StPO § 403 § 404 ; GVG § 121 § 135 ; GKG § 25 § 5 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 320

Adhäsionsverfahren, Streitwertfestsetzung, Zuständigkeit, Ermessen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 408/02

DRsp Nr. 2003/1041

Adhäsionsverfahren, Streitwertfestsetzung, Zuständigkeit, Ermessen

»Zur Festsetzung des Streitwertes im Adhäsionsverfahren«

Normenkette:

StPO § 403 § 404 ; GVG § 121 § 135 ; GKG § 25 § 5 ;

Gründe:

Der Vertreter der Staatskasse (Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm) hat zu der Beschwerde des Angeklagten unter dem 1. Oktober 2002 wie folgt Stellung genommen:

"In dem vorliegenden Strafverfahren hatte die Geschädigte, die als Nebenklägerin aufgetreten ist, rechtzeitig mit Schriftsatz vom 06.03.2002 einen Adhäsionsantrag gem. §§ 403 ff. StPO gestellt, wonach gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der Tat entstehen, zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Ferner sollte der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen. Das Adhäsionsverfahren stellt die Verbindung von Strafverfahren und hieraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche dar. Für diesen Antrag wurde gem. § 404 Abs. 4 StPO Prozesskostenhilfe beantragt, die der Geschädigten am 11.03.2002 antragsgemäß unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. in H. bewilligt worden ist. In der Verhandlung vom 08.03.2002 wurde der entsprechende Adhäsionsantrag gestellt.