OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2007
9 W 33/07
Normen:
GKG § 48 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 1236
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 462/06

Addition von vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Anspruch bei Streitwertberechnung - Unterlassungsbegehren und Schmerzensgeldanspruch aufgrund unerlaubter Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 9 W 33/07

DRsp Nr. 2008/10602

Addition von vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Anspruch bei Streitwertberechnung - Unterlassungsbegehren und Schmerzensgeldanspruch aufgrund unerlaubter Handlung

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 I GKG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.