OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.08.2005
I-15 W 15/05
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 § 5 § 6 § 769 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.12.2004

Addierung des Streitwertes bei mit allgemeiner Leistungsklage verbundenem Antrag wegen eines völlig anderen Lebenssachverhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen I-15 W 15/05

DRsp Nr. 2005/12559

Addierung des Streitwertes bei mit allgemeiner Leistungsklage verbundenem Antrag wegen eines völlig anderen Lebenssachverhalts

»Wird ein unzulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt gestützt, als er der Klageforderung zu Grunde liegt, ist der Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall mit 1/5 der zu vollstreckenden Hauptforderung zu bemessen.«

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 § 5 § 6 § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war Kunde der Beklagten. Mit seiner am 10. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage verlangte er von der Beklagten die Auszahlung der Schecksumme eines Schecks, den er der Beklagten zur Einziehung übergeben hatte. Diese hatte den Scheckbetrag einem bei ihr geführten Konto seines Sohnes gut geschrieben.

Darüber hinaus bestand nach den Angaben in der Klageschrift zwischen den Parteien Streit über ein Darlehen von 136.000,00 DM, von dem der Kläger meinte, es sei getilgt worden. Der Kläger hat als Hauptantrag angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 7.590,64 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.