OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.05.2014
1 Ws 144/14
Normen:
RVG § 52 Abs. 1 S. 2; StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 263
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.02.2014

Abzug der Pflichtverteidigergebühr von der zu erstattenden Wahlverteidigergebühr des teilweise Freigesprochenen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 144/14 - Aktenzeichen 1 Ws 146/14

DRsp Nr. 2014/9687

Abzug der Pflichtverteidigergebühr von der zu erstattenden Wahlverteidigergebühr des teilweise Freigesprochenen

Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamte, von der Staatskasse ausgezahlte Pflichtverteidigergebühr zu kürzen.

Die sofortigen Beschwerden des Verteidigers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2014 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 52 Abs. 1 S. 2; StPO § 464b S. 3; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt nach einem Teilfreispruch aus abgetretenem Recht die Festsetzung der notwendigen Auslagen seines Mandanten.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat dem Mandanten des Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 19. Juli 2011 vorgeworfen, durch zwei Straftaten jeweils tateinheitlich ein Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) und ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) begangen zu haben (12 KLs 33/11, Bd. III Bl. 186 ff.).