OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.04.2014
1 Ws 132/14
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; VV- RVG Nr. 4122;

Abzug der Mittagspause bei der gebührenrechtlich relevanten Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 132/14

DRsp Nr. 2015/780

Abzug der Mittagspause bei der gebührenrechtlich relevanten Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer

Bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV RVG (Längenzuschlag) maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist die Zeit der Mittagspause vollständig in Abzug zu bringen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2014, 1 Ws 84/14, Nds. RPfl. 2014, 217).

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; VV- RVG Nr. 4122;

Gründe:

I.