Abweichung von anwaltlicher Bestimmung der Rahmengebühr im Festsetzungsverfahren nur bei Unbilligkeit
OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 332/07
DRsp Nr. 2007/19220
Abweichung von anwaltlicher Bestimmung der Rahmengebühr im Festsetzungsverfahren nur bei Unbilligkeit
»1. Bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Verteidiger nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten.2. Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Abweichungen bis zu 20 % im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren können hierbei noch als verbindlich angesehen werden.«