SchlHOLG - Beschluss vom 27.05.2008
6 W 9/08
Normen:
ZPO § 3 ; UWG § 8 Abs. 3 ; UWG § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 652
OLGReport-Schleswig 2008, 628
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 73/08

Abweichung vom Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen - Höhe des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 6 W 9/08

DRsp Nr. 2008/15693

Abweichung vom Regelstreitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen - Höhe des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen

»1. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung, das ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, beträgt der Regelstreitwert 10.000,- Euro. 2. Die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen, die Häufigkeit und Intensität der gerügten Wettbewerbsverstöße und die Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen können zu einer vom Regelstreitwert abweichenden Festsetzung führen. 3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen liegt der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; UWG § 8 Abs. 3 ; UWG § 12 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist ein in Bremen niedergelassenes Unternehmen, das neue Pkw und Gebrauchtwagen verschiedener Marken an Einzelhändler im gesamten Bundesgebiet verkauft. Seit 2006 ist die Antragstellerin zudem Alleinvertreiberin der chinesischen Pkw "A". Die Antragsgegnerin handelt mit Pkw und bietet diese auch über das Internet z. B. über die Plattform www... an.