Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Am 9. März 1998 beauftragte der Beklagte die Rechtsanwälte B, R, A, - p p. in einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. A mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer arbeitsrechtlichen Sache. Am 16. März 1998 unterzeichnete der Beklagte eine Vereinbarung über ein Honorar von 500,00 DM pro Stunde (Anl. K 1). Über ein Jahr hinweg vertrat Dr. A den Beklagten in einem Arbeitsgerichtsprozess sowie in einer strafrechtlichen und einer weiteren zivilrechtlichen Angelegenheit.
Zu Lasten des Beklagten erging das Arbeitsgerichtsurteil vom 16. Dezember 1998 (Anl. B 4). Dr. A ließ die für ihn tätige Rechtsreferendarin Dr. P eine Berufungsbegründung vorbereiten.
Mit einem Schreiben, bei den Rechtsanwälten B pp. eingegangen am 22. Februar 1999 (Anl. K 14), entzog der Beklagte Dr. A das arbeitsrechtliche Mandat. Mit Schreiben vom 9. März 1999 (Anl. K 15) legte Dr. A alle Mandate nieder.
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