OLG Hamburg - Urteil vom 30.10.2000
8 U 247/99
Normen:
BRAO § 49b Abs. 4 S. 1 ; BGB § 134 § 399 S. 2 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 74
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 171/99

Abtretung von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten

OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 8 U 247/99

DRsp Nr. 2004/8576

Abtretung von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten

Unter Rechtsanwälten ist die Abtretung von Gebührenforderungen gegen Mandanten auch ohne deren Zustimmung wirksam.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 4 S. 1 ; BGB § 134 § 399 S. 2 ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.

Am 9. März 1998 beauftragte der Beklagte die Rechtsanwälte B, R, A, - p p. in einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. A mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer arbeitsrechtlichen Sache. Am 16. März 1998 unterzeichnete der Beklagte eine Vereinbarung über ein Honorar von 500,00 DM pro Stunde (Anl. K 1). Über ein Jahr hinweg vertrat Dr. A den Beklagten in einem Arbeitsgerichtsprozess sowie in einer strafrechtlichen und einer weiteren zivilrechtlichen Angelegenheit.

Zu Lasten des Beklagten erging das Arbeitsgerichtsurteil vom 16. Dezember 1998 (Anl. B 4). Dr. A ließ die für ihn tätige Rechtsreferendarin Dr. P eine Berufungsbegründung vorbereiten.

Mit einem Schreiben, bei den Rechtsanwälten B pp. eingegangen am 22. Februar 1999 (Anl. K 14), entzog der Beklagte Dr. A das arbeitsrechtliche Mandat. Mit Schreiben vom 9. März 1999 (Anl. K 15) legte Dr. A alle Mandate nieder.