OLG Koblenz - Beschluss vom 15.11.2007
14 W 733/07
Normen:
ZPO § 103 § 104 § 727 ; BGB § 134 § 398 ; BRAO § 46 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 91
MDR 2008, 115
OLGReport-Koblenz 2008, 171
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 119/05

Abtretung eines titulierten Kostenerstattungsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 14 W 733/07

DRsp Nr. 2008/23762

Abtretung eines titulierten Kostenerstattungsanspruchs

»1. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs ist im Kostenfestsetzungsverfahren erst nach Umschreibung des Titels zu beachten.2. Ein Verstoß gegen § 46 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Trotz Wirksamkeit der vom Anwalt vorgenommenen Prozesshandlungen erwächst dem obsiegenden Auftraggeber kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 § 727 ; BGB § 134 § 398 ; BRAO § 46 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Der für die Klägerin festgesetzte Kostenbetrag ist zu ermäßigen. Die vollständige Beseitigung des angefochtenen Beschlusses scheidet jedoch aus.

1. Sie lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin den gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Tragung der Prozesskosten nach dessen Titulierung im Vergleich vom 16.3.2006 abgetreten hat. Denn eine Titelumschreibung fehlt. Allein eine solche Umschreibung hätte indessen Gewicht. Solange sie aussteht, bleibt der alte Gläubiger für das Kostenfestsetzungsverfahren aktivlegitimiert, weil die Voraussetzungen des § 103 ZPO dann lediglich in seiner Person erfüllt sind (KG JW 1935, 1041; OLG München Rpfleger 1993, 207; vgl. auch OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1720).