Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Der für die Klägerin festgesetzte Kostenbetrag ist zu ermäßigen. Die vollständige Beseitigung des angefochtenen Beschlusses scheidet jedoch aus.
1. Sie lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin den gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Tragung der Prozesskosten nach dessen Titulierung im Vergleich vom 16.3.2006 abgetreten hat. Denn eine Titelumschreibung fehlt. Allein eine solche Umschreibung hätte indessen Gewicht. Solange sie aussteht, bleibt der alte Gläubiger für das Kostenfestsetzungsverfahren aktivlegitimiert, weil die Voraussetzungen des § 103 ZPO dann lediglich in seiner Person erfüllt sind (KG JW 1935, 1041; OLG München Rpfleger 1993,
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